F.A.Q.
Häufig gestellte Fragen
Nachfolgend findet ihr Antworten, Tips und Links zu den häufigsten Fragen, die uns vor und während der Ausbildung begegnen:
Nachfolgend findet ihr Antworten, Tips und Links zu den häufigsten Fragen, die uns vor und während der Ausbildung begegnen:
Beide: Urlaub darf nur in der unterrichtsfreien Zeit in Absprache mit den Betrieben und der Schule genommen werden
Nur der generalistische Abschluss der Pflegefachausbildung ist EU-weit anerkannt.
Daher lohnt es sich, wenn man die Ausbildung in der Pflegeassistenz macht, danach in die generalistische Ausbildung zu wechseln.
Der praktische Teil der Ausbildung überwiegt. Ihr lernt sehr viel direkt vor Ort in euren Betrieben - begleitet durch die Schule.
Generalistik: 36 Monate
Pflegeassistenz: 23 Monate
Generalistik: Stationäre Akutpflege, Stationäre Langzeitpflege, Ambulante Akut-/Langzeitpflege
Pflegeassistenz: Stationäre Akutpflege, Stationäre Langzeitpflege, Ambulante Akut-/Langzeitpflege
Ausbildungsplätze findet ihr unter folgendenden Links oder durch eine Anfrage bei unserer Schule:
ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegeeinrichtungen beim Pflege-Portal-Saar
Krankenhäuser beim Deutschen Krankenhaus Verzeichnis
Grundsätzlich sollten 10% Fehlzeiten während der Ausbildung nicht überschritten werden! Bei zuh hohen Fehlzeiten ist es wahrscheinlich, dass ihr nicht zur Prüfung zugelassen werden. Daher hier immer rechtzeitig alles im Auge behalten. Nachfolgend der Gesetzestext:
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub oder Ferien,
2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen
a) bis zu 10 Prozent des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie
b) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
3. Fehlzeiten wegen Schwangerschaft bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich, kann die Ausbildungsdauer entsprechend verlängert werden.
(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt